Die Übersendung eines Fotos eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp führt nicht zu einer wirksamen Kündigung eines Arbeitsvertrages. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine jetzt veröffentlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 28.10.2021 (Az. 3 Sa 362/21).
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Bild der in Papierform ausgefertigten und unterschriebenen Kündigungserklärung per WhatsApp zugeschickt. Eine Zusendung des Kündigungsschreibens per Post oder eine persönliche Übergabe erfolgte nicht, erläutert Fachanwalt Henn.
Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass ihm keine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen sei.
Das Landesarbeitsgericht München stelle ausdrücklich fest hin, dass es nicht ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterzeichne und den Arbeitnehmer dann durch Zusendung eines Fotos darüber informiere, dass das Kündigungsschreiben unterzeichnet wurde. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei es notwendig, betont Henn, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer in Papierform tatsächlich zugehe.
Henn rät deshalb allen Arbeitgebern, bei Ausspruch von Kündigungen stets darauf zu achten, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch zugeht. Idealerweise durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers in Begleitung eines Zeugen. Arbeitnehmer sollten dagegen stets genau prüfen, ob Ihnen tatsächlich ein korrektes Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift des Arbeitgebers bzw. einer vertretungsberechtigten Person zugegangen ist.
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