Karneval bringt Freude und bunte Kostüme – aber auch rechtliche Fragen. Was ist erlaubt, was geht zu weit? Das erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Sitz in Stuttgart.
Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Ihnen frei zu geben. Aber: Manche Chefs gewähren freiwillig einen halben oder ganzen freien Tag. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung – hier könnten Regelungen versteckt sein!
Ja! Wenn Ihr Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt an Karneval frei gibt, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Dies bedeutet, dass Sie auch in Zukunft Anspruch auf Freistellung haben. Arbeitgeber sollten klar kommunizieren, wenn sie sich die Freistellung vorbehalten.
Ein Kölsch am Arbeitsplatz ist nicht automatisch verboten. Gibt es kein Alkoholverbot, dürfen Sie trinken – solange Ihre Leistungsfähigkeit nicht leidet. Achtung: Der Betriebsrat muss ein Alkoholverbot mitbeschließen.
Verkleidung ist erlaubt – solange keine festen Kleiderordnungen gelten, wie bei Banken oder Berufen mit Schutzkleidung. Musik ist ebenfalls erlaubt, wenn Kollegen nicht gestört werden und die Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Betriebsrat nicht vergessen!
Das Abschneiden der Krawatte ist ein Karnevalsbrauch, kann aber teuer werden. Ohne Zustimmung kann Schadensersatz drohen. Fragen Sie vorher um Erlaubnis, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Ein „Bützje“ (rheinisch für kleinen Kuss) darf niemals ohne Einwilligung erfolgen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Belästigung. Anzügliche Witze sind ebenfalls riskant und können als grenzüberschreitend empfunden werden. Karneval ist kein rechtsfreier Raum!
Fotos von Mitarbeitern dürfen nicht ohne Zustimmung auf Social Media veröffentlicht werden. Das Kunsturhebergesetz und die DSGVO schützen Ihre Rechte. Arbeitgeber müssen eine ausdrückliche Einwilligung einholen.
Wer krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber: Krankfeiern ist verboten! Eine ordnungsgemäße Krankmeldung ist Pflicht. Arbeitgeber müssen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beweisen.
Betriebliche Karnevalsfeiern stehen unter Unfallschutz, wenn sie offiziell und für alle Mitarbeitenden organisiert sind. Stark betrunkene Mitarbeiter riskieren allerdings den Versicherungsschutz. Bei Unsicherheiten lieber nachfragen!
Bildquelle: pixabay/Couleur
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