Erleichterte Bedingungen für Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) macht auf einen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aufmerksam, der erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld vorsieht.

Wie aus dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht, sollen noch bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelten.

 

Durch den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Verlängerung der Sonderregelungen soll § 421c SGB III wie folgt geändert werden:

 

  • Die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld wird bis am 30. Juni 2022 verlängert.
  • Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf 28 Monate, längstens bis am 30. Juni 2022, verlängert. Der Anspruch auf KuG muss bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt abweichend von 96 SGB III im betreffenden Kalendermonat bereits dann vor, wenn 10 % der Beschäftigten einen monatlichen Brutto-Entgeltausfall von mehr als 10 % haben (Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein).
  • Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer und die Befristung der Sonderregelung durch eine Rechtsverordnung verlängern. Diese Verordnung muss zeitlich befristet sein, braucht aber keine Zustimmung des Bundesrats. Diese Ermächtigung gilt bis am 30. September 2022.

 

Geplant ist, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer am 1. März 2022, die übrigen Änderungen am 1. April 2022 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14. bis 18. Februar 2022 verabschiedet werden.

 

Bikdquelle: pixabay/martaposemuckel

 

 

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