Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisiert seine Rechtsprechung zur Haltbarkeit vom Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser ist zeitlich begrenzt und unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.
Ein juristischer Grundsatz gilt: Endet ein Arbeitsverhältnis, so muss das Unternehmen nicht genommene Urlaubstage finanziell ausgleichen, sprich den Arbeitnehmer auszahlen. Jedoch gibt es nunmehr eine Einschränkung. Dieser sogenannte Urlaubsabgeltungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, er unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Das BAG machte dies nun in einer Entscheidung (Urt. v. 31.1.2023, Az.: 456/20) klar und präzisierte damit seine Rechtsprechung aus dem Dezember 2022.
Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) betont in diesem Zusammenhang: Der Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende bzw. spätestens Ende März des kommenden Jahres. Jedoch, nicht genommenen Urlaub, soweit er nicht verfallen ist, muss der Arbeitgeber beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb auszahlen (§ 7 Abs. 3 & 4 BurlG). Darüber hinaus greift hier aber auch die europäische Rechtsprechung ein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits 2018 (Urt. v. 6.11.2018, Az.: C 684/16), dass, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht „durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt“ werde, seinen Urlaub wirklich zu beanspruchen, dürfe der Urlaub nicht verfallen. Ein Jahr später schrieb das BAG den
Arbeitgebern diese Hinweis- und Aufklärungspflicht auch national vor. Jedoch: „Beliebter Rettungsanker für Unternehmen war in solchen Fällen aber weiterhin das Berufen auf die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist“, so Arbeitsrechtler Fuhlrott: „Auch Unternehmen, die ihre Hinweispflicht nicht erfüllt hatten, konnten weitergehenden Urlaubswünschen der letzten Jahre einen Riegel vorschieben“.
Diesen Konflikt löste das BAG Dezember 2022 zugunsten der Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20). Denn die Richter entschieden, dass Urlaub nur dann verjähren kann, wenn Unternehmen zuvor ihre Mitarbeiter eindeutig darauf hingewiesen hatten, dass ihnen Urlaub zusteht, der bei fehlender Inanspruchnahme verfällt.
„Unternehmen, die dem nicht nachgekommen waren, durften sich nach der Entscheidung nicht mehr auf Verjährung berufen. Damit konnten auch noch Ansprüche aus den letzten Jahren geltend gemacht werden“, unterstreicht Fuhlrott. Somit war die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist in diesem Zusammenhang hinfällig.
Trotzdem blieb ein weiterer Konflikt bestehen, den das BAG nunmehr beseitigte. Fuhlrott skizziert diesen so: „Unklar war nach dieser Entscheidung aber, ob dies auch für die Abgeltung nicht genommener Urlaubsansprüche galt. Wäre dies der Fall, hätten Arbeitnehmer ihren vormaligen Arbeitgeber auf Auszahlung nicht genommener Urlaubsansprüche der letzten 20 oder 30 Jahre verklagen können. Damit bestand die Gefahr einer Klagewelle von Arbeitnehmern gegen ihre vormaligen Arbeitgeber“.
Das BAG entschied in diesem Punkt, dass die Urlaubsabgeltung – also die Auszahlung des Urlaubes nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – nach drei Jahren verjährt. Diese drei Jahre beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Wichtig zu wissen: Sehen Tarifverträge zudem engere Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen vor, so finden diese ebenfalls Anwendung. Auch dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (Urt. v. 31.1.2023, Az.: 9 AZR 244/20), wie der Arbeitsrechtler betont.
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